I.E.K KÄLTE TECHNIK GASTRO GMBH

Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines
1.1 Der Besteller versichert, Unternehmer gemäß § 14 BGB zu sein. Er hält sich an seine Bestellung sechs Wochen ab Eingang bei uns gebunden.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich als bindend bezeichnet. Ein Zwischenverkauf bleibt bis zur Annahme des Angebots vorbehalten

1.3 Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde.

1.4 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Besteller, ohne dass diese nochmals zugesandt werden müssen und auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben.

1.5 Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

1.6. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns zustande. Mit unserer Auftragsbestätigung wird der Liefer- und Leistungsumfang abschließend festgelegt, sofern der Besteller etwaigen Abweichungen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, widerspricht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

1.7 Vertragsinhalt sind ausschließlich die von uns erstellten zum Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Kostenvoranschläge, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art sowie Gewichtsangaben. Technische Daten, Leistungen, Drehzahlen, Verbrauchswerte, Betriebskosten Gewichte und Maße usw. sind Näherungswerte, sofern sie nicht als Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurden. Soweit eine Werksprüfung bei uns erfolgt, gelten Werte durch unser Prüfstandsergebnis als nachgewiesen.

1.8. Geringe Abweichungen (z.B. in Design, Konstruktion, Form und Material) gelten noch als vertragsgemäß. Andere Abweichungen gelten nur als vertragsgemäß, wenn der Vertragszweck mit den Abweichungen in gleicher Weise oder besser erreicht werden kann, es sei denn es liegen Gründe vor, die die Abweichung für den Besteller unzumutbar machen. Darüber hinaus behalten wir uns insbesondere konstruktive Ausführungsänderungen, Verbesserungen der Bauart und Ausführung, Eigentums- und das Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Ähnlichem vor.

1.9 An unseren Angebotsunterlagen einschließlich Zeichnungen und technischen Informationen behalten wir uns alle Rechte vor. Sie dürfen weder kopiert werden noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, sind wir berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Kostenvoranschlages zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches wird dadurch nicht ausgeschlossen. Im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen Vertragsbeendigung trägt der Kunde die Kosten der Auftragserstellung nach unseren üblichen Sätzen, soweit die Beendigung nicht nachweisbar auf einer Vertragsverletzung von unserer Seite beruht und nichts Abweichendes vereinbart ist.

II. Preise und Zahlungen

2.1 Die angegebenen Preise in unseren Angeboten sind Europreise.

2.2 Für die Preise sind ausschließlich unsere Auftragsbestätigungen maßgebend. Etwaige nicht veranschlagte Mehrlieferungen und Änderungen, auch solche, die aus einer vorher nicht bekannten baulichen Situation entstehen, werden gesondert berechnet. Die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich veranschlagten Lieferungen und Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind, oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.3 Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk Istanbul einschließlich Verladung, zuzüglich Verpackung, sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Transportkosten. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

2.4 Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich vereinbart werden. Bei vereinbarter Änderung der technischen Spezifikation oder der Art und Zeit der Ausführung auf Wunsch des Bestellers nach Vertragsschluss sind wir berechtigt, eine angemessene Mehrvergütung nach unseren üblichen Sätzen zu verlangen. Ist kein Festpreis vereinbart und liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten, behalten wir uns im Fall einer Erhöhung von Materialpreisen, Lohnkosten oder anderer Kostenfaktoren eine angemessene Preisanpassung vor.

2.5 Sonderwünsche des Bestellers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung usw. werden berücksichtigt. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Gleiches gilt für öffentliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.) und andere Kosten (z.B. Ursprungszeugnisse, Versicherung) bei Verbringung ins Ausland.

2.6 Zahlungen sind nur an uns direkt zu leisten. Sie haben, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen.

2.7 Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen.

2.8 Bei Überschreitung des Zahlungstermins sind wir berechtigt, die uns tatsächlich entstandenen Kreditkosten, mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz der Bundesbank zu berechnen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen kann, können wir Lieferungen und Leistungen auch aus anderen Verträgen verweigern, bis der Besteller seine Leistung bewirkt oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat.

2.9 Teilzahlungsvereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Kommt der Besteller mit einer Rate mehr als 14 Tage in Verzug, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.

2.10 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Bestellers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

2.11 Bei Verschiebung von Lieferterminen auf Wunsch des Bestellers oder aus anderen Gründen (z.B. gemäß Ziffer 3.6) ist die Zahlung zu leisten, als wäre vertragsgemäß geliefert worden.

III. Lieferzeit

3.1 Nicht zum Liefer- und Leistungsumfang gehören elektrischen Leitungen und deren Verlegung, Stromanschlüsse, Wasserzu- und Abfluss und deren Verlegung, Be- und Entlüftungsanlagen, Maschinenfundamente, Wand- und Deckendurchbrüche und sonstige baulichen Maßnahmen.

3.2 Vom Besteller sind Hilfskräfte in der uns für erforderlich gehaltenen Anzahl, sowie etwaige Rüst- und Hebezeuge und ähnliche Vorrichtungen auf seine Kosten beizustellen.

3.3 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden und von uns ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

3.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3.5 Die Einhaltung der Lieferzeit durch uns setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, alle ggf. erforderlichen Genehmigungen vorliegen und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum, wobei die Produktionskapazität und Auslastungssituation zu berücksichtigen ist. Die Einhaltung der Lieferfrist steht weiter unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant sobald als möglich mit. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

3.6 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse bei uns oder bei Dritten, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, berechtigen uns selbst bei garantierter Lieferzeit zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen.

Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

a) Behinderung durch behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Verspätung in der Anlieferung von
Zubehörteilen, Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen, es sei denn, dass wir den Eintritt dieser Umstände wegen
Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

b) Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, jedoch nicht soweit diese zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorhersehbar waren.

3.7 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn nach unserer Feststellung die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang bei uns endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn nach unserer Feststellung bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und ihm die vollständige Lieferung des verbleibenden Lieferumfangs nicht zumutbar wäre. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen.
Dasselbe gilt bei Unvermögen von uns. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. Haftung.

3.8 Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Abnahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

3.9 Soweit vor Eintritt der Unmöglichkeit Leistungen erbracht wurden, hat der Besteller diese nach Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich zurückzuerstatten. Nach vollständigem Erhalt erstatten wir dem Besteller erhaltene Zahlungen.

3.10 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu verantworten hat, werden ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Vertragswerts pro Tag, jedoch maximal 5 % des Vertragswerts pro Monat, sowie die durch die Verzögerung entstandenen weiteren Kosten berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3.11 Nimmt der Besteller die Ware nicht ab oder gerät er in Verzug mit Zahlungen oder der Stellung von Sicherheiten, sind wir berechtigt nach Ablauf einer Nachfrist von vier Wochen vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und statt der Erfüllung des Kaufvertrages Schadensersatz verlangen. Dieser beträgt vorbehaltlich eines nachzuweisenden weitergehenden Schadens mindestens 25 % des Kaufpreises.

IV. Gefahrenübergang und Abnahme

4.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk in Istanbul verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Dies gilt auch, soweit eine Lieferung frei Haus vereinbart wurde.

4.2 Soweit eine Werksabnahme vereinbart ist, geht die Gefahr mit deren Abschluss auf den Besteller über. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten oder von uns bestimmten Abnahmetermin erfolgen. Erscheint der Besteller nicht zum Abnahmetermin, sind wir berechtigt, die Werksabnahme auch ohne den Besteller durchzuführen. Bei erfolgreicher Durchführung gilt die Ware dann als abgenommen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Besteller den Abnahmetermin nicht wahrnimmt, gehen zu Lasten des Bestellers.

4.3 Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

4.4 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

4.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

5.1 Wir behalten uns Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren solange vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus dem Liefervertrag beglichen sind. Dies gilt auch, soweit wir offene Forderungen gegen den Besteller aus anderen Verträgen haben. Vor Eingang des vollständigen Kaufpreises darf der Besteller die Waren nur mit unserer Zustimmung veräußern,verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen Dritter hat uns der Besteller sofort zu informieren.

5.2 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstigen Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5.3 Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Besteller, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen an uns. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Besteller verpflichtet, uns hiervon unverzüglich zu unterrichten und anderweitig Sicherheit zu leisten. Jede Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände wird für uns vorgenommen.

VI. Mängelansprüche

6.1 Wir gewährleistet dem Besteller eine bei Gefahrenübergang dem Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Liefergegenstands in Material und Werkarbeit. Leistungen nach dieser Ziffer setzen voraus, dass der Besteller seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen ist.

6.2 Vereinbarte Beschaffenheiten oder Garantien setzen voraus, dass hierüber eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

6.3 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, Verwendung des Liefergegenstands für nicht vertraglich vorausgesetzte Zwecke, Verbindung mit von uns nicht geprüften und freigegebenen Komponenten, ferner nicht auf Schäden in Folge Nichtbeachtung unserer Vorschriften und Instruktionen, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer, elektrischer oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden von uns entstanden sind. Von der Mängelhaftung sind auch Manometer, Thermometer, Glas oder ähnlich zerbrechliche Gegenstände ausgenommen, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

6.4 Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung von uns Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so haften wir nicht für die daraus entstandenen Folgen, insbesondere nicht für die daraus entstehenden Beschädigungen. Dementsprechend erlischt auch die Gewährleistung.

6.5 Lieferscheine, Abnahmebescheinigungen und Montageberichte sind vom Kunden durch Unterschrift zu bestätigen. Etwaige Beanstandungen sind auf den Bescheinigungen zu vermerken oder innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Beanstandung von offensichtlichen oder durch einfache Prüfung festzustellenden Mängeln, so gelten die Lieferungen und alle Arbeiten als angenommen und genehmigt.

6.6 Für Mängel leisten wir nach unserer Wahl kostenfreie Nacherfüllung durch Neulieferung/Neuherstellung, oder Mangelbeseitigung an einem von uns bestimmten Ort. Die Kosten des Ein- und Ausbaus von Teilen werden von uns bis zu der Höhe übernommen, die in unserem Werk entstehen würden. Die Kosten des Ein- und Ausbaus von Kältemaschinen, Kühltürmen, Rückkühlanlagen und anderen Systemen werden von uns nicht übernommen. Bei einer Mangelbeseitigung am Einsatzort stellt der Besteller uns notwendige Arbeitskräfte und Hilfsmittel kostenfrei zur Verfügung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Versandkosten für Ersatzteile oder Frachtkosten für Ersatzmaschinen gehen zu Lasten des Bestellers.

6.7 Zur Vornahme von Nachbesserungen, zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller uns angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

6.8 Ist eine Nachbesserung gemäß Satz 1 ausnahmsweise wegen Gefahr im Verzug zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden durch uns nicht möglich, wird uns der Besteller sofort verständigen und werden wir den Besteller unverzüglich Anweisungen zur Mangelbeseitigung erteilen. Sollte im Ausnahmefall eine vorherige Information nicht möglich sein, hat der Besteller den Mangel unverzüglich selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und kann von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen für die unter den gegebenen Umständen mögliche wirtschaftlich günstigste Lösung, gegen Nachweis der detaillierten Kosten. Diese ersetzen wir jedoch maximal in der Höhe, wie sie bei eigener Mangelbeseitigung angefallen wären.

6.9 Ist eine Nacherfüllung möglich, aber mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, wird anstelle der Nacherfüllung ein angemessener Preisnachlass gewährt, wenn der Liefergegenstand auch ohne Mangelbeseitigung in zumutbarer Weise für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden kann.

6.10. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Kaufpreises besteht nur, wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist. Zur Erhaltung seiner Mängelansprüche hat uns der Besteller mindestens dreimal die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Ein Rücktritt ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen.

6.11 Falls Dritte Rechte am Liefergegenstand geltend machen, hat uns der Besteller zur Erhaltung seiner Ansprüche unverzüglich zu unterrichten, uns alle notwendigen Informationen zu erteilen und unseren Anweisungen zur Abwehr von Ansprüchen Folge zu leisten.

6.12 Im Einzelnen haben wir folgende Gewährleistungsbedingungen:
Kältemaschinen, Kühltürme und Rückkühlanlagen 12 Monate ab Lieferung.
Für Ersatzteile wie z.B. Kompressoren, Regel- und Steuergeräte, Pumpen und Ventile als Ersatzteil gewähren wir 6 Monate. Für gebrauchte Kaufgegenstände wird die Sachmängel- und Rechtsmängelhaftung auf 6 Monate beschränkt. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen.

6.13 Die Gewährleistungsfrist beginnt jeweils mit Entgegennahme oder soweit vereinbart, mit Abnahme des Liefergegenstandes, spätestens vier Wochen nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft. Bei Teillieferungen ist die Lieferung der Hauptkomponenten maßgeblich. Soweit im Rahmen des Vertrags Werk- oder sonstige Leistungen durch uns zu erbringen sind, verlängert sich die Gewährleistungsfrist dadurch nicht.

6.14 Für nachgebesserte oder ersetzte Teile ist die ursprüngliche für den Liefergegenstand geltende
Gewährleistungsfrist maßgebend, mindestens jedoch eine Gewährleistungsfrist von drei Monaten.

VII. Haftung

Die vertragliche und außervertragliche Haftung sowie die Eigenhaftung unserer Mitarbeiter und sonstigen
Hilfspersonen (insbes. Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) ist – gleich aus welchem Rechtsgrund gehaftet wird (z. B. wegen Mängeln, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Beratungshaftung, Delikt) – abschließend durch diese Ziffer geregelt:

7.1 Wir haften nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn, dies ist durch zwingende gesetzliche Regelungen anderweitig geregelt, im Fall grober Fahrlässigkeit jedoch nur gemäß der folgenden
Ziffern 7.2 bis 7.7.

7.2. Ein Ersatz von Drittschäden, Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder die Kosten des Ein- und Ausbaus von Kältemaschinen, Kühltürmen und Rückkühlanlagen, ist ausgeschlossen.

7.3 In jedem Fall (ggf. abweichend von Ziffer 7.2.) ersetzen wir Sach- und Personenschäden insgesamt mit einem maximalen Betrag von 500.000 € je Schadensfall.

7.4 Alle übrigen Schäden werden bis zu einer maximalen Höhe von 5 % des Vertragspreises ersetzt. Dies gilt insbesondere für ausdrücklich vereinbarten pauschalierten Schadensersatz (z.B. wegen Verzuges oder für nicht erreichte technische Beschaffenheit), Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche aus Garantiezusagen.

7.5 Unsere Gesamthaftung ist in jedem Fall auf den Vertragspreis beschränkt.

7.6 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

7.7 Sollten wir über vorstehende Haftungsbegrenzungen hinaus von Dritten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in Anspruch genommen werden, wird der Besteller uns insoweit freistellen.

7.8 Soweit der Besteller eine Versicherung für Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche Dritter wegen fahrlässig verursachter Sach- und Personenschäden unterhält, ist er verpflichtet, uns in seinen
Versicherungsschutz einzuschließen.

7.9 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

7.10 Die Bestimmungen dieser Ziffer 7 haben Geltungsvorrang gegenüber allen anderen Regelungen des Vertrages.

VIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen vom 11.04.1980, CISG). 10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem gesamten Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten einschließlich der Klagen im Urkunden- oder Wechselprozess ist für beide Teile Hamburg.